Privatpilotenlizenz für Leichtflugzeuge LAPL(A)
Die LAPL(A) Lizenz „Light Aircraft Pilot Licence“ ist die kleinste EASA Lizenz für einen Einstieg in die Fliegerei auf einmotorigen Kolbenflugzeugen. Mit dem Erwerb der LAPL(A) Lizenz erhalten Sie die Möglichkeit, einmotorige kolbengetriebene Luftfahrzeuge im nicht gewerblichen Einsatz in allen EASA Mitgliedsstaaten zu operieren oder zu chartern.
Da es sich bei der LAPL(A) Lizenz um eine EASA Lizenz handelt, die nicht den Anforderungen der Internationalen zivilen Luftfahrt Organisation (ICAO) entspricht, können Sie die mit der Lizenz verbundenen Rechte nur in EASA Mitgliedsstaaten ausüben. Dies sind zwar einige, aber eine Umschreibung in eine FAA Lizenz, um im nächsten Urlaub auch in den USA fliegen zu können, ist damit nicht möglich.
Die LAPL(A) Lizenz gem. FCL.100 bietet Ihnen im Vergleich zur etwas aufwendigeren PPL(A) Lizenz einen kostengünstigen Einstieg in den Motorflug. Aufgrund der Verkürzten Ausbildung dürfen Sie aber nicht direkt mit Passagieren fliegen (siehe FCL.105.A Absatz (b)), sondern müssen zuerst 10 Stunden im Soloflug nach Erhalt der Lizenz alleine ohne Begleitung fliegen.
Ihre Rechte umfassen das Steuern von motorgetriebenen Luftfahrzeugen oder Reisemotorseglern, mit einer maximalen Abflugmasse (MTOM) von 2.000 kg und nicht mehr als 3 Passagieren. Zu keinem Zeitpunkt dürfen sich mehr als 4 Personen an Bord befinden. (Siehe FCL.110.A Absatz (a)).
Sollten Sie sich zu einem späteren Zeitpunkt doch entschließen, den PPL(A) zu erwerben, ist dies gem. FCL.210.A Absatz (b) mit einer verkürzten Ausbildung von 15 Stunden, von denen mindestens 10 Stunden in einem genehmigten Lehrgang an einer ATO geleistet werden müssen, möglich.
Auch die VFR Nachtflugberechtigung kann bei Interesse durch einen LAPL(A) Inhaber erworben werden, jedoch müssen diese, aufgrund der anfänglich verkürzten Grundausbildung gem. FCL810 Absatz (a) (2) vor Beginn der Nachtflugausbildung zuerst die grundlegenden Fertigkeiten in Funknavigation und im Instrumentenflug in einem Simulator erlernen.
Der Erwerb einer Berechtigung für zweimotorige Luftfahrzeuge(MEP(L)) gem. FCL.725.A ist für LAPL(A) Inhaber nicht möglich, ebenso muss vor Beginn der IFR oder Enroute IR Berechtigung eine PPL(A) Lizenz gem. FCL.200 erworben werden.
Die Lehrberechtigung CRI(A) für SEP(L) gem. FCL.905.CRI kann hingegen auch mit einer LAPL(A) Lizenz erworben werden. So können Sie erste Ausbildungserfahrung sammeln und andere Piloten, die auch Inhaber einer LAPL(A) Lizenz sind, auf ein anders Muster einweisen.
Die theoretische LAPL(A) Ausbildung besteht, genau wie die PPL(A) Ausbildung, aus dem folgenden theoretischen Umfang, so ist bei einer späteren Umschulung zum PPL(A) keine erneute theoretische Ausbildung und Prüfung notwendig. Eine theoretische Ausbildung ist im Klassenverband in den Räumlichkeiten der TL Aviation als berufsbegleitende Ausbildung möglich. Alternativ kann man sich die notwendigen Kenntnisse über einen Fernlehrgang im Selbststudium aneignen. In diesem Fallen müssen lediglich 10% der vorgeschriebenen Ausbildungszeit im Klassenverband besucht werden.
Theoretische Ausbildung
Mindestens 100 Unterrichtsstunden in folgenden Fächern
- Luftrecht
- Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse
- Flugleistung und Flugplanung
- Menschliches Leistungsvermögen
- Meteorologie
- Navigation
- Betriebliche Verfahren
- Aerodynamik
Praxis-Ausbildung
Die Ausbildung erfolgt in drei Phasen:
Mit Phase 1 können Sie ein Flugzeug alleine im Platzrundenbereich fliegen. Mit Phase 2 erreichen Sie die Solo-Überlandreife nach bestandener Theorie-Prüfung. In Phase 3 werden Sie die praktische Prüfungsreife erlangen.
Vorgeschrieben sind mindestens 30 Flugstunden, die sich folgendermaßen aufteilen:
- Mindestens 15 Stunden mit Lehrer
- Mindestens 6 Stunden Solo unter Aufsicht des Lehrers
- Mindestens 3 Stunden Überlandflug
Die praktische Ausbildung erfolgt entweder auf einem bewährten Ausbildungsklassiker, unserer PA28 Piper Archer III, oder auf unserer Cirrus SR20 G3.
Teil der Ausbildung zum Piloten ist der Erwerb eines Sprechfunkzeugnisses. Entweder in deutscher Sprache (BZF II) oder in Englisch/Deutsch (BZF I). Beabsichtigen Sie bereits heute mit Ihrer neuen Lizenz die fliegerische Freiheit zu nutzen und ins europäische Ausland zu fliegen, empfiehlt sich direkt der Erwerb des BZF I.
Darüber hinaus dürfen Piloten nur dann am Sprechfunkverkehr teilnehmen, wenn für die verwendete Sprache ein Sprachenvermerk in ihrer Lizenz eingetragen ist. Das gilt über Englisch hinaus für jede Sprache, also auch für die deutsche Sprache. Diesen Vermerk erhält man über eine Selbsterklärung (deutsche Muttersprachler für Deutsch) und eine Sprachprüfung (für Englisch).